Zum Thema Hundeerziehung mit Stachelhalsband sei ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zum Thema hinzugefügt:
“Strafrechtliche Grenzen der Hundeabrichtung”/ Auszug aus der Urteilsbegründung (Zitat:)
„...abgesehen davon ist angesichts des Verbots nach § 3 Nr.4 TierSchG die Verwendung eines Stachelhalsbandes mit nach innen gewendeten Stacheln und obendrein verkürzter Schlaufe schon für sich allein genommen ein Mittel, das mit der Einführung des Tierschutzgesetzes in der geltenden Fassung als Abrichtungsmittel für Hunde schlechterdings nicht mehr hingenommen werden kann (vgl. BT-Dr VI 3556; Lorz, BT-Dr § 3 Rdnr.34).“
Damit schließt sich der Kreis zwischen einer eher allgemeinen, im Einzelfall auslegungsbedürftigen Vorschrift im Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland und einer klaren Definition durch ein deutsches Oberlandesgericht:
Stachelhalsbänder sind als Mittel der Hundeerziehung verboten!
Quelle:http://www.tahume.de/Aktuelles.htm